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§ 32 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 32 Abschläge auf den Kaufpreis



(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100.000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:

1.
um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;

2.
um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.

(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400.000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.



 

Zitierungen von § 32 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RohmilchGütV Milchgeldabrechnung
... der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen. (4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die ...
§ 33 RohmilchGütV Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
... Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. ...
§ 34 RohmilchGütV Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
... der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende ...