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§ 32 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 32 Abschläge auf den Kaufpreis
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100.000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:
- 1.
- um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;
- 2.
- um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.
(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400.000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
Zitierungen von § 32 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RohmilchGütV Milchgeldabrechnung
... der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen. (4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die ...
§ 33 RohmilchGütV Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
... Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. ...
§ 34 RohmilchGütV Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
... der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende ...
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