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§ 32 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
(1) 1In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen,
- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,
- 2.
- Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und
- 3.
- Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.
(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich" und jeweils mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)", „(Sanitätsoffizieranwärter)" oder „(SanOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
- 1.
- Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
- 2.
- Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
- 3.
- Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und
- 4.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).
(3) § 29 gilt entsprechend.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 32 SLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.06.2021 (23.12.2021) | Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5240 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
Berichtigung SLVBer
... 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" zu ersetzen. 4. § 32 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „Absatz 3" durch ...
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