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§ 32 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 32 Aufsichtsarbeiten



(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten anzufertigen.

(2) 1Im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung kann die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt werden. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils bis zu drei Zeitstunden.

(3) 1Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Prüfungsfach des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.

(5) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(6) Sofern der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten im zweiten Teil der fachtheoretischen Ausbildung aus den Fächern der Laufbahnprüfung ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.