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§ 32 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(2) 1Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des 31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes abzugeben waren. 2Davon ausgenommen sind
- 1.
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen Wirtschaftsraum
- a)
- in die Schweiz oder
- b)
- in das Vereinigte Königreich, und
- 2.
- Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.
(3) 1Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde voraus. 2Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(4) 1Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch infolge der Überprüfung nach Artikel 28b der EU-Emissionshandelsrichtlinie, nachträglich geändert werden muss. 2Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres keine Luftverkehrstätigkeit ausübt, ist die Zuteilung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben. 3Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. 4Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25 entsprechend.
(5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
Zitierungen von § 32 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
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