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§ 32 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber eines tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede in der Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über
- 1.
- das Datum der Aufstallung der Tiere,
- 2.
- das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,
- 3.
- die Anzahl der gehaltenen Tiere,
- 4.
- die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,
- 5.
- Änderungen bei
- a)
- der Anzahl der gehaltenen Tiere,
- b)
- der Haltungsform und
- 6.
- den Verbleib der Tiere.
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Verlangen vorzulegen.
(3) 1Die Aufzeichnungen sind, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. 2Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. 3Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung, sofern technisch möglich, automatisiert zu erfolgen.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Aufzeichnungen, sofern entsprechende Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. 2Gleiches gilt, sofern für die Änderungsverpflichtungen nach Absatz 2 und die Aufbewahrungs- und Löschverpflichtungen nach Absatz 3 entsprechendes geregelt ist.
(5) 1Bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ist zusätzlich zu den Änderungen das Datum der Änderung anzugeben. 2Darüber hinaus ist bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 6 im Fall der Abgabe eines Tieres an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.
Zitierungen von § 32 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung
... wenn die Haltungseinrichtung im Inland liegt oder b) Aufzeichnungen entsprechend § 32 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Ausland liegt. (4) Die Aufzeichnungen nach ...
§ 30 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 ... 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 28, 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. (2) Die in Absatz 1 ...
§ 31 TierHaltKennzG Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 ...
§ 33 TierHaltKennzG Maßnahmen der zuständigen Behörde
... unrichtig geworden sind, b) verpflichten, über die in § 19 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen hinausgehende Aufzeichnungen anzufertigen, 2. anordnen, ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, 5. entgegen § 19 Absatz 3 ... nicht oder nicht richtig führt, 5. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § ...
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