Tools:
Update via:
§ 32 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
|
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
|
§ 32 Registrierung von Validierungsstellen und Verifizierungsstellen
(1) 1Validierungsstellen und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. 2Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungsberichts oder eines Verifizierungsberichts nachzuweisen. 3Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungsstelle oder einer Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt,
- 1.
- der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungsstellen und der Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und
- 2.
- 1Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungsstellen oder als Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. 2Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit.
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 32 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.06.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
aktuell | vor 01.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... 4 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 bis 34 UERV 637,00 5 Kontrollen nach § 44 UERV ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... durch das Wort „Validierungsstellen" ersetzt. d) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Validierungs-" durch das Wort „Validierungsstellen" ... „Validierungs-" durch das Wort „Validierungsstellen" ersetzt. 19. § 32 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 32 bis 35 wie folgt gefasst: „§ 32 Registrierung von Validierungs- und ... werden die Angaben zu den §§ 32 bis 35 wie folgt gefasst: „ § 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen § 33 (weggefallen) ... 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden." 17. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Registrierung von Validierungs- und ... entsprechend anzuwenden." 17. § 32 wird wie folgt gefasst: „ § 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen (1) Validierungs- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_UERV.htm