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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 32 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 32 Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten
§ 32 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären. 2Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einer Offizierin oder einem Offizier übertragen. 2In Fällen von geringerer Bedeutung kann sie oder er auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(4) 1Die Soldatin oder der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. 2Ihr oder ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. 3Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. 4Wird ausgesagt, muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit gesagt werden. 5Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, so darf die Aussage der Soldatin oder des Soldaten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
(5) 1Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat stets zu fragen, ob sie oder er etwas zu ihrer oder seiner Entlastung vorbringen will. 2Hierüber ist ein Vernehmungsprotokoll aufzunehmen, das von der Soldatin oder dem Soldaten unterschrieben sein soll.
Zitierungen von § 32 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WDO Akteneinsicht
... möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3, nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift oder des Antrags der ...
§ 4 WDO Beteiligung der Vertrauensperson
... oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu ...
§ 20 WDO Durchsuchung und Beschlagnahme
... (5) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung der Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts ...
§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem die Soldatin oder der Soldat nach § 32 Absatz 5 abschließend angehört wurde. Sobald sie oder er zum Entlassungsort in Marsch ...
§ 40 WDO Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
... oder der Soldat ist auch zu diesem Antrag anzuhören. Dem Antrag sind die nach § 32 entstandenen Vorgänge beizufügen. Beizufügen sind ferner ein Auszug ...
§ 48 WDO Dienstaufsicht
... mehr hätte geahndet werden dürfen, 8. die Soldatin oder der Soldat nicht nach § 32 Absatz 5 Satz 1 zuvor angehört worden ist, 9. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe ...
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