Artikel 32 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 32 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 32 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 VVG § 7a, § 7d, Anlage

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7d gestrichen.

2.
§ 7a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat. Verstößt der Versicherer gegen diese Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Pflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht."

3.
§ 7d wird aufgehoben.

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Gestaltungshinweis [3] wird die Angabe „§ 7d" durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt.

b)
Der Gestaltungshinweis [5] wird aufgehoben.

c)
Im Gestaltungshinweis [13] wird die Angabe „§ 7d" durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 32 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... die Artikel 18 und 34 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 2 und die Artikel 32 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 16 Nummer 11, 13 und 17 tritt am ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Anlage VVG (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung *) (vom 01.01.2025)
... *) In den Bilddateien wurden folgende Änderungen nicht berücksichtigt: Artikel 32 Nummer 4 G. v. 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 )  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 4 AuslPflVNOG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 78 Absatz 3 wird ...


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