1Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem
Informationsfreiheitsgesetz vom
5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die
Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den
§§ 32a bis 32d entsprechend.
2Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen.
3§ 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387