(1)
1Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann.
2Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten.
3Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
(2)
1Ist eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbezogener Daten gemäß
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht.
2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679.
3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung ... 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht Siebter Abschnitt ... insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden. § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht (1) Wird die Richtigkeit ...
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626