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§ 331a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 331a Entscheidung nach Aktenlage



1Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2§ 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 331a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 331a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
... ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a ). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu ...
§ 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (vom 27.10.2011)
... und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a ; 3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig ...