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§ 332 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 332 Androhung der Zwangsmittel



(1) 1Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. 2Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. 3Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.

(2) 1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. 3Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(3) 1Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. 2Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.

(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.



 

Zitierungen von § 332 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 332 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 315 AO Wirkung der Einziehungsverfügung (vom 31.12.2014)
... durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen. (3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 15 ZollVG Grundstücke und Bauten in Grenznähe, an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen (vom 16.03.2017)
... des Hauptzollamts nach § 14 Abs. 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten ...
§ 24 ZollVG Helgoland (vom 16.03.2017)
... Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 51a BranntwMonG Untersagung des Gewerbebetriebs (vom 01.01.2008)
... ist. (2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend. (3) Nach Ablauf eines Jahres seit der ...
§ 114 BranntwMonG Vollstreckung
... Anordnungen werden durch die Hauptzollämter vollstreckt. Die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechende ...