§ 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKrankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 2023" ersetzt. 17. Nach § 332 werden die folgenden §§ 332a und 332b eingefügt: „§ 332a Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter ... aus Absatz 1 sind spätestens bis zum 29. Dezember 2023 umzusetzen. § 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/332b_SGB_V.htm