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§ 333a - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.





 

Frühere Fassungen von § 333a HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 333a HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 333a HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 335b HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (vom 17.06.2016)
... Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a , die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten ...
§ 335c HGB Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (vom 01.07.2021)
...  (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 332, 333 oder § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 69 WPO Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen (vom 01.07.2021)
... auch in Verbindung mit § 340m Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 333a , 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 18 bis ... sowie 3. alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 333a , 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 341 Absatz 4 Satz 1." 17. In § 335c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 333a " durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a" ersetzt. ... die Angabe „§ 333a" durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a " ersetzt. 18. § 340a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ §§ 333a , 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des ... auch in Verbindung mit § 340m Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 333a , 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 18 bis ...