Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach §
324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
- 1.
- eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
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neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... 341 Absatz 4 Satz 1." 17. In § 335c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 333a " durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a" ersetzt. ... die Angabe „§ 333a" durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a " ersetzt. 18. § 340a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ §§ 333a , 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des ... auch in Verbindung mit § 340m Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 333a , 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 18 bis ...