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§ 33 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
§ 33 Sonstige Pflichten
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.
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