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§ 33 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 33 Inhalt der Anerkennung



Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die einmal vergebene Registriernummer,

2.
das Datum der Anerkennung und

3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.

 
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Zitierungen von § 33 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen, 2. Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 26 und 29 ...