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§ 33 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
§ 33 Inhalt der Anerkennung
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die einmal vergebene Registriernummer,
- 2.
- das Datum der Anerkennung und
- 3.
- Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.
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Zitierungen von § 33 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen, 2. Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 26 und 29 ...
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