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§ 33 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 33 Umlage, Beiträge
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. 2Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden. 3Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.
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Zitierungen von § 33 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
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