1Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie
- 1.
- die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
- 2.
- den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
2Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer.
3Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025.
4§ 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 7 GüZustAnpG Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes ... b) Die folgenden Angaben werden angefügt: „ § 33 Vorläufige Registrierung § 34 Anwendungsvorschrift zu § 7". ... 1 Satz 1 sowie 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind." 5. § 25 wird wie folgt geändert: ... Januar 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt. 8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt: „§ 33 Vorläufige Registrierung ... 8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt: „ § 33 Vorläufige Registrierung Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine ...