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§ 33 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter



Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.

 
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Zitierungen von § 33 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... nicht überschreitet. (5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33 , 38, 39 und 41 sind anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für ...