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§ 33 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.
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Zitierungen von § 33 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... nicht überschreitet. (5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33 , 38, 39 und 41 sind anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für ...
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