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§ 33
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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025
BGBl. 2025 I Nr. 92
, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe
Artikel 5 Abs. 2
; FNA: 2030-8-6-2
Beamte
1 weitere Fassung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 32
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§ 34
§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.
(3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.
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