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§ 33 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
- 1.
- hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;
- 2.
- hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht überfüllt ist und nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist;
- 3.
- hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
- 4.
- hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden kann;
- 5.
- hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
- 6.
- hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle;
- 7.
- hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;
- 8.
- hat während der Beförderung
- a)
- die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und
- b)
- die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3
- 9.
- hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln;
- 10.
- darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;
- 11.
- hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
- 12.
- hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 33 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 (01.04.2021) | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475 |
aktuell vorher | 01.01.2019 (27.02.2019) | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (13.03.2015) | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (11.03.2011) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
aktuell | vor 01.01.2011 (11.03.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt, 25. entgegen § 33 a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet, b) Nummer 2 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt. 22. In § 33 Nummer 6 werden die Wörter „Hinweistafeln und Ausrüstungen" durch die Wörter ...
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt." 29. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen." 29. In § 33 Nummer 7 wird das Wort „Ausrüster" durch das Wort „Betreiber" ersetzt. ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... durch die Wörter „Unterabschnitt 1.1.3.8 RID" ersetzt. 28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nicht überfüllt ist" die Wörter ...
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