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§ 33 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993
BGBl. I S. 2007
; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022
BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1
Bundesrat
4 weitere Fassungen
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wird in 6 Vorschriften zitiert
III. Die Sitzungen des Bundesrates
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 32
←
→
§ 34
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.
---
siehe Artikel
43
Abs. 2 GG
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