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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 33 Qualitätsmanagement
(1) Das Studium unterliegt einem systematischen Qualitätsmanagement.
(2) 1Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. 2Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Finanzen.
(3) Die Evaluationsordnung wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
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