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§ 33 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
§ 33 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben:
- 1.
- das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,
- 2.
- die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,
- 3.
- das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,
- 4.
- das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,
- 5.
- für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme
- a)
- die Art der unvermeidbaren Abwärme,
- b)
- die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,
- c)
- den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
- 6.
- für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,
- a)
- die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,
- b)
- den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und
- c)
- den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.
Zitierungen von § 33 GWKHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWKHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GWKHV Antrag auf Ausstellung
... (7) Sofern der Herkunftsnachweis zusätzliche Angaben nach den §§ 18, 26 oder 33 enthalten soll, übermittelt der Anlagenbetreiber die dafür erforderlichen Daten und ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_GWKHV.htm