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§ 33 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Bundes oder der Länder zuständig ist, auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Verfügung.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. 2Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 können auch auf die mit geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. 2Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können einander geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stellen, die geologischen Daten und die mit ihnen verbundenen Daten nutzen sowie diese Daten verarbeiten.
(4) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen unabhängig vom Status der Datensicherung und der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten sowie der sonstigen Rechte Dritter. 2§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind in dem nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen festgelegten Format oder, soweit die Daten in diesem Format nicht vorliegen, in ihrem aktuellen Format zur Verfügung zu stellen. 4Die Zurverfügungstellung kann auch in der Bereitstellung von digitalen Daten mittels einer internetbasierten Einrichtung wie einem Download-Link oder in der Bereitstellung von analogen Daten bestehen.
(5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurverfügungstellung von Daten für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die für eine öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach Absatz 1 gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet.
(7) 1Soweit die geologischen Daten von der Behörde oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der Daten an die Behörde oder Person nach Absatz 1. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) 1Für geologische Daten, die dem Vorhabenträger am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, nachdem der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz ihr für die für das Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen Daten einen Vorschlag zur Entscheidung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat. 2Abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 werden diese Daten nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.
Zitierungen von § 33 GeolDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeolDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis 4 sowie § 33 Absatz 5 erster Halbsatz ganz oder teilweise anzuwenden sind. Die ... sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis 4 sowie § 33 Absatz 5 erster Halbsatz ganz oder teilweise anzuwenden sind. Die Länder können festlegen, dass sich ...
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... zuständige Behörde stellt geologische Daten den Behörden und Personen nach § 33 Absatz 1 , die öffentliche Aufgaben des Bundes und der Länder erfüllen, zur ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ... zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann entscheiden, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen § 28 oder ... 2 oder § 35 Absatz 1 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1 anzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 33 , insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken. (2) Von den in diesem Gesetz ...
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