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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 33 Durchführung von Prüfungsleistungen



(1) Die Inhalte der Prüfungsleistungen sind bis zum Beginn der Prüfungsleistung geheim zu halten.

(2) Für jede schriftliche Prüfungsleistung, die unter Aufsicht stattfindet, ist von der aufsichtführenden Person ein Protokoll zu erstellen.

(3) 1Schriftliche Aufsichtsarbeiten für Zwischen- und Abschlussprüfungen sind von zwei Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

(4) 1Mündliche Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Leistungsnachweisen erbracht werden, sind von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen. 2Die Prüferinnen und Prüfer erstellen ein Protokoll.