(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in
§ 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
(2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- 2.
- die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
- einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen,
- 4.
- die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5.
- die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien zu achten.
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360