Das
Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert."
- 2.
- Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert."
- 3.
- Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Januar 2020 verwirklicht werden."
Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten ... in Kraft. (2) Artikel 40 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18, 37 und 42 ...
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986