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Artikel 33 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 33 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 33 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2020 GrEStG § 5, § 6, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert."

2.
Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert."

3.
Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Januar 2020 verwirklicht werden."



 

Zitierungen von Artikel 33 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 40 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18, 37 und 42 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... werden. § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Januar 2020 verwirklicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986
Artikel 1 GrEStGÄndG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...