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§ 33 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 33 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind vom Ausbilder zu dokumentieren. 2Die Dokumentation nach Satz 1 ist für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Schulung oder Fortbildung vom Ausbilder oder dem Schulungsverpflichteten aufzubewahren. 3Die Dokumentationen von Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind der Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(2) 1Der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister hat für das von ihm eingesetzte Personal die Einstellungsunterlagen, die Schulungsnachweise, Zertifikate und Fortbildungsnachweise über deren Tätigkeiten für die Dauer der Laufzeit des Vertrages aufzubewahren. 2Auf Verlangen der betreffenden Person hat der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister ihr diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Zitierungen von § 33 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LuftSiSchulV Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste
... erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt. (2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den ...
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