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§ 33 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 33 Pflichten der auszubildenden Person
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
- 2.
- die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
- die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
- 4.
- die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
- 5.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
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Zitierungen von § 33 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 MTBG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die ...
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