§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen
- 1.
- einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 32 sowie einzelne oder alle Vermutungstatbestände nach § 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen oder Vermutungstatbestände festzulegen;
- 2.
- Regelungen zu treffen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Auffangmessstellenbetreiber oder einer Gruppe von Auffangmessstellenbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit der sofortigen Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers nach § 12 Absatz 2g des Energiewirtschaftsgesetzes sowie mit der Übernahme des Notbetriebs nach § 11 Absatz 2 oder des Übergangs der Grundzuständigkeit nach § 11 Absatz 4, und zur Methodik, wie diese besonderen Kostenbelastungen bundesweit im Rahmen der Entgelte für den Messstellenbetrieb und der besonderen Regelungen für Netzentgelte nach § 21 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe h und i des Energiewirtschaftsgesetzes verteilt werden können.
(2) Soweit möglich, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 die Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach
§ 48 Absatz 1.
(3)
1Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig.
2Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen.
3Regelungen über die Entgelte für den Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt.
Frühere Fassungen von § 33 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023) ... 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38, 12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... § 31 Agiler Rollout, Anwendungsupdate". e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder ... e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst: „ § 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und ... Absatz 3" ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 21. Die §§ 30 bis 35 werden wie folgt gefasst: „§ 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der ... (6) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 ... (2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 ... Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze. § 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und ... (4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 werden die Wörter „ § 33 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 2 EnWGEÜVÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz". c) Die Angaben zu den §§ 33 , 34 und 35 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder ... c) Die Angaben zu den §§ 33, 34 und 35 werden wie folgt gefasst: „ § 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und ... von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31, 33 Absatz 1 Nummer 1 und § 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von ... maßgeblich. (6) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten ... wird wie folgt gefasst: „(2) Sobald die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 erlassen hat, sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 ... anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze anzuwenden." 11. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und ... würden. (3) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten ... die in Absatz 1 genannten Vorgaben hinausgehen. Soweit Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 33 Absatz 1 dies vorsehen, können Vereinbarungen nach Satz 2 zudem von § 30 abweichende Messentgelte ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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