(1) Der Steuerschuldner (
§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (
§ 28) zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
- Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung,
- 2.
- geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung,
- 3.
- in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers,
- 4.
- Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),
- 5.
- Zeitpunkt der Steuerentstehung,
- 6.
- Höhe der Steuer und
- 7.
- in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags.
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065