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§ 33 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 33 Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. 2Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.
(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.
Zitierungen von § 33 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RohmilchGütV Milchgeldabrechnung
... sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen. (4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die ...
§ 34 RohmilchGütV Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
... darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende ...
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