Tools:
Update via:
§ 33 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
| |
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
| |
§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
1§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. 2§ 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels G. v. 18. Januar 2019 BGBl. I S. 37 m.W.v. 25. Januar 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 33 TEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37 |
aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2431 |
aktuell | vor 19.07.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." 14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 ...
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... 6" wird durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt. d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übergangsregelung zur ... ersetzt. d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „ § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung". e) Die Angabe zu § 36 ... ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 28. In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Abschnitt 6" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt. ... „Abschnitt 6" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt. 29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „§ 33 ... 7" ersetzt. 29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung ... 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „ § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung § 22 Absatz 1 ist für die ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_TEHG.htm