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§ 33 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA



(1) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. 2Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. 3§ 31 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) 1Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie. 2Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge

1.
zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie

2.
zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.

(3) 1Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. 2CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021 bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. 3Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.

(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung von Einheiten, die

1.
den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder

2.
in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.

 
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Zitierungen von § 33 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TEHG Anwendungsbereich
...  1. § 19 für den Bereich Anlagen, 2. die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und 3. § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich ...
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 5. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Anhang TEHG (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
... einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34. Abschnitt 4 Von § 33 erfasste Flüge Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem ...