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§ 33 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit nicht in diesem Gesetz eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. 2Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße insbesondere
- 1.
- den Inhaber des tierhaltenden Betriebs
- a)
- zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsmitteilung auffordern, wenn sie feststellt, dass Angaben aus früheren Mitteilungen unrichtig geworden sind,
- b)
- verpflichten, über die in § 19 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen hinausgehende Aufzeichnungen anzufertigen,
- 2.
- anordnen, die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor dem Inverkehrbringen zu ändern oder dem Endverbraucher berichtigte Informationen bereitzustellen, wenn das Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurde.
Zitierungen von § 33 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... Lebensmittel abgibt oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 ...
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