§ 33 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 33 Abschlussprüfung



(1) 1Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. 2§ 27 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich diese Befugnis bezieht.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.



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