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§ 33 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 33 Schlussrechnung



1Der Sachwalter hat dem Gericht bei Beendigung seines Amtes Schlussrechnung zu legen. 2Die Rechnung einschließlich der Belege muss spätestens einen Monat nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens

1.
elektronisch oder auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden und

2.
zur Einsicht des Unternehmers zur Verfügung stehen.

3Das Gericht benachrichtigt den Unternehmer unverzüglich vom Eingang der Schlussrechnung. 4Der Unternehmer ist berechtigt, Einwendungen gegen die Schlussrechnung zu erheben. 5Soweit binnen zwei Wochen nach der Benachrichtigung keine Einwendungen erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.