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§ 33 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 33 Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten



(1) 1Hat eine Soldatin oder ein Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob es mit einer erzieherischen Maßnahme sein Bewenden haben kann oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden soll. 2Sie oder er prüft ferner, ob das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen ist.

(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. 2Will sie oder er eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss sie oder er die Schuld der Soldatin oder des Soldaten für erwiesen halten.

(3) 1Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so gibt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. 2Sie oder er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. 3Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten der Soldatin oder des Soldaten liegen.

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