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§ 33a - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
(2) 1Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 7 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 33a ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 7 SIS-III-Gesetz vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33a ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 93 ZFdG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 28.12.2022)
... 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen, 1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren ...
§ 96 ZFdG Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen (vom 28.12.2022)
... bleiben unberührt. (8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 7 SIS-III-G Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten ... maßgeblichen Gründe zu dokumentieren." 3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur ... 3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „ § 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle ... Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren ... Absatz 8 angefügt: „(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der ...
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