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§ 342k - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 342k Weglassen nachteiliger Angaben
(1) 1Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. 2Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen.
(2) 1Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. 2Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 m.W.v. 22. Juni 2023
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Frühere Fassungen von § 342k HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.06.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 342k HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 342k HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 342b HGB Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland (vom 22.06.2023)
... § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in den ... Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ...
§ 342c HGB Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland (vom 22.06.2023)
... 1. § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in den ... Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in den Konzernabschlüssen der Gesellschaft ...
§ 342d HGB Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den Konzernabschlüssen des obersten ... a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, ... Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, über die die Gesellschaft verfügt ... gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des ...
§ 342e HGB Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft ... § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, ... Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie ... 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des ...
§ 342f HGB Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn 1. die in den Konzernabschlüssen des obersten ... a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, ... Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie ... gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 1 EStOffRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in ... Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ... 1. § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in ... Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § 342l zu erstellen, wenn die in den Konzernabschlüssen der Gesellschaft ... der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den Konzernabschlüssen des obersten ... a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, ... 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, über die die Gesellschaft verfügt ... gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des ... 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft ... § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, ... 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie ... 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des ... der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn 1. die in den Konzernabschlüssen des obersten ... a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, ... 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § 342l mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie ... gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des ... des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird. § 342k Weglassen nachteiliger Angaben (1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen ...
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