§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
1Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße,
- 3.
- in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des
§ 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
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interne Verweise§ 442 SGB III Beschäftigungschancengesetz (vom 01.04.2012) ... rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden. (2) Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen ... in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist insoweit nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011) ... Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". b) In der Angabe zu § 345b werden die Wörter „freiwilliger Weiterversicherung" durch die Wörter ... durch das Wort „Arbeitsuchender" ersetzt. 14. § 345b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden. (2) Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen ... 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist insoweit nicht ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Zitate in aufgehobenen TitelnELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 4 ELENA-DV Zu übermittelnde Daten ... Arbeitslohn, 6. das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den §§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und ...
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