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§ 348 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 348



Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.



 

Zitierungen von § 348 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 348 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 383 HGB
... auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 ...
§ 407 HGB Frachtvertrag
... Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 453 HGB Speditionsvertrag
... Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 467 HGB Lagervertrag
... Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich (vom 25.04.2013)
... Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 553 HGB Schiffsmietvertrag (vom 25.04.2013)
... Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 557 HGB Zeitchartervertrag (vom 25.04.2013)
... Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 482 Allgemeine Angaben zum Gut (1) Der Befrachter hat dem ... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung ... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 558 Beurkundung Jede Partei des Zeitchartervertrags kann ...