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§ 349 - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 349
§ 349 wird in 9 Vorschriften zitiert
1Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. 2Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
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Zitierungen von § 349 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 349 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 383 HGB
... auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 ...
§ 407 HGB Frachtvertrag
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 453 HGB Speditionsvertrag
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 467 HGB Lagervertrag (vom 01.01.2025)
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich (vom 25.04.2013)
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 553 HGB Schiffsmietvertrag (vom 25.04.2013)
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 557 HGB Zeitchartervertrag (vom 25.04.2013)
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
Zitat in folgenden Normen
Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 303 AktG Gläubigerschutz (vom 01.08.2022)
... zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 482 Allgemeine Angaben zum Gut (1) Der Befrachter hat dem ... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung ... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 558 Beurkundung Jede Partei des Zeitchartervertrags kann ...
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