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Artikel 34 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 34 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 34 ändert mWv. 1. Januar 2025 GrStG offen
§ 19 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln sind. Die Anzeigen sind bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderung nach Absatz 1 oder das Kalenderjahr des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 2 folgt. Auf Antrag kann die zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung."
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