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§ 34 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
- 1.
- für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
- 2.
- für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
- 3.
- für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.
(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
2021 | 301.037.178 |
2022 | 291.116.621 |
2023 | 280.149.525 |
2024 | 275.998.949 |
2025 | 260.092.203 |
2026 | 254.774.703 |
2027 | 236.220.646 |
2028 | 217.666.514 |
2029 | 199.112.382 |
2030 | 180.558.250 |
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen
- 1.
- anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und
- 2.
- unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 m.W.v. 27. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 34 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 BEHV Bereinigter Zusatzbedarf (vom 27.06.2023)
... Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 34 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge. (2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes) § 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen § 35 Bestimmung der ... 4" wird durch die Angabe „Abschnitt 5" und die bisherige Angabe „ § 34 " wird durch die Angabe „§ 37" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 ... 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes) § 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen (1) Der prozentuale Anteil der nicht ... Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 34 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge. (2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus ... 11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 12. Der bisherige § 34 wird § ...
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