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§ 34 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 34 Beschränkung der Zustimmung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
- 1.
- der Geltungsdauer,
- 2.
- des Betriebs,
- 3.
- der beruflichen Tätigkeit,
- 4.
- des Arbeitgebers,
- 5.
- der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und
- 6.
- der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
- 1.
- bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und
- 2.
- bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Frühere Fassungen von § 34 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell vorher | 05.08.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066 |
aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 8 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
aktuell | vor 01.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 38a AufenthG Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte (vom 18.11.2023)
... darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4" durch die Wörter „ § 34 der Beschäftigungsverordnung " ersetzt. 27. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 ...
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... durch die Wörter „§ 18a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. 24. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „drei" durch das ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. 11. In § 34 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 17" durch die Angabe ...
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 2 AufenthVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt hat." 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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