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§ 34 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten



(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. 3Dies ist auch in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

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Zitierungen von § 34 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BioSt-NachV Ausstellung von Zertifikaten
... die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und 3. die Kontrollen nach § 34 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben. Wenn eine Schnittstelle ...
§ 32 BioSt-NachV Widerruf der Anerkennung
... ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33 bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.  ...
§ 35 BioSt-NachV Kontrolle des Anbaus
... Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend ...
§ 36 BioSt-NachV Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
... Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend ...
§ 40 BioSt-NachV Kontrollen und Maßnahmen
... zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde kann ...