§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
(1) 1Bestimmte Stellen
- 1.
- führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,
- 2.
- stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,
- 3.
- stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
2Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.
3§ 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 34 EIGV
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interne Verweise§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.06.2020) ... dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder 8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung ... § 33 Aufgaben der benannten Stellen § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen § 35 Anerkennungsvoraussetzungen ... und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen (1) Bestimmte Stellen 1. führen bei ... dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder 8. entgegen § 39 Absatz 2 ein ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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