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§ 34 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen.
(2) 1Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
- 2.
- für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
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